Sachverhaltsdarstellung
Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbescholtene Minderjährige aktenkundig, die aufgrund ihrer unüblichen Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich „Rotkäppchen“ genannt zu werden pflegt.
Der Mutter der besagten R wurde seitens deren Mutter ein Schreiben zugestellt, in dem diese ihre Erkrankung sowie ihre Pflegebedürftigkeit mitteilte und der R die Auflage erteilte, der G eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R seitens ihrer Mutter schulisch über das auf Kreisebene geltende Verbot des Verlassens der Waldwege belehrt. Dieselbe machte sich durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten des diesbezüglichen Blumenpflückverbots dem polizeilich nicht gemeldeten Wolf W.
Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, dass die Reilends zu ihrer Verwandten und verschwägerten Großmutter G unterwegs war, die im Baumbestand 37b wohnhaft gemeldet war.
Da wolfseits eine erhebliche Verknappung im Ernährungssektor vorherrschte, fasste er den Entschluss, bei G unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Da dieselbe infolge eines Augenleidens arbeitsunfähig geschrieben war, gelang dem sich in Fressvorbereitung befindlichen Wildtier die diesfällige Tötungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der Bettlägerigen eine nach § 292 StGB strafbare Wildjägerei ausübte.
Ferner täuschte er bei der später eintreffenden R seine Identität als G vor, stellte derselben nach und setzte seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis.
Der sich zu diesem Zeitpunkt auf Dienstgang befindliche Waldbeamte B vernahm verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein diesbezügliches Tötungsgesuch ein, das dort zuschlägig beschieden und bezuschusst wurde.
Nach der Beschaffung einer zu Jagdzwecken zugelassenen Pulverschießvorrichtung gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Das Tier wurde nach Empfangnahme des bleihaltigen Geschosses hablebig.
Die anschließende Inaugenscheinnahme des Getöteten weckte im Schussgeber die Vermutung, der Leichnam enthalte Personen. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Schneidgerätes den Kadaver und stieß dabei auf die noch am Leben befindliche R nebst G.
Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zugelassenes Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm sowie Nichtbeachtung weiterer Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Inhaftierung zur Folge hatte.
Dieser Vorfall wurde von den kulturbeschaffenden Brüdern Grimm zu Protokoll genommen und – da binnen 14 Tagen weder schriftlich noch zur Niederschrift Widerspruch eingelegt wurde – minderjährigen Familienangehörigen in Märchenform zugestellt.
Sollten die obigen Beteiligten nicht durch Hinreichendes abgegangen und in Fortfall gekommen sein, sind sie derzeit noch lebhaft.