Die Ehefrau als Abschreibungsobjekt

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Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der
Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des
täglichen Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind.
Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise
abzuhelfen.

 

  1. Zuordnung zu den Vermögensposten:


Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem
Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder
Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des
Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An
dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der Gefühle
Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich
stets heraus, dass sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es
sich, je nach dem vorliegenden Exemplar, eine langfristige Verbindlichkeit
zu passivieren.

Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten
Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich
wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. § 13 EStR gibt dazu keine erschöpfende
Auskunft.

 

  1. Bewertung:


Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte
Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten
in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche,
Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen.

Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter von
Werbungskosten haben, steuerlich nicht als solche anerkannt, so dass sie
sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser Nachteil sollte alle
Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das in fortschrittlichen
Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren überzugehen und den
sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.

 

  1. Abschreibung:


Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, dass sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber
hat sich inzwischen gewandelt, so dass auch die lineare Abschreibung
zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese
auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive
Abschreibung habe den Vorteil, dass sich die abnehmenden
Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und
Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen
lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der
Nutzungsdauer.

Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten
Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die
zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Problematisch
ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer. Zurzeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach
Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau,
Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der
absetzbaren Anschaffungskosten (mtl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger)
herauskommen.

Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls
sind hier die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon
wiederbeschaffen?), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der
meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft
erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen
in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur,
Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu
aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische
Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen
Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.

 

  1. Sonderfälle:


Schon vor Jahren wurde geklärt, dass Zuschreibungen wegen bestehender
Schwangerschaften unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender
Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher)
Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine
Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden.
Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so dass sie wieder
voll abgeschrieben werden müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf
den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu
aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und
somit ein Bilanzierungsverbot besteht.

Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie
meist nicht zur dauernden Nutzung bestimmt sind.

Zum Schluss noch ein Wort an alle männlichen Leser:

Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In
fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das
spezielle männliche Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Doch auch
hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen
darüber, dass diese "potentia" im Allgemeinen viel zu selten aktiviert
würde - dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es
sich um immaterielle Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit
(meist Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger
Nutzungsmöglichkeiten nicht bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche
Männer es für ihr wichtigstes Vermögensteil halten.

Diese Männer sollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne
Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt - und es
ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten.